Rote Kennzeichen 06 und 07. Betriebsinstrument mit Aufzeichnungspflicht.

Das rote Kennzeichen ist kein Kennzeichen für ein Fahrzeug, sondern für einen Betrieb. Es darf an wechselnden Fahrzeugen geführt werden — und genau deshalb knüpft die Fahrzeug-Zulassungsverordnung daran Zuverlässigkeit, ein Fahrzeugscheinheft und fortlaufende Aufzeichnungen über jede einzelne Fahrt.

Definition

Was ist ein rotes Kennzeichen?

Ein rotes Kennzeichen ist ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund, mit dem ein nicht zugelassenes Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden darf. Die seit dem 1. September 2023 geltende Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt es an zwei Stellen: das Händler- und Werkstattkennzeichen (06er) in § 41 FZV und das rote Oldtimerkennzeichen (07er) in § 43 FZV.

Die Erkennungsnummer verrät sofort, um welches der beiden es sich handelt: Sie besteht in beiden Fällen ausschließlich aus Ziffern und beginnt beim Händler- und Werkstattkennzeichen mit 06, beim roten Oldtimerkennzeichen mit 07.

Der entscheidende Unterschied zu jedem anderen Kennzeichen liegt in der Zuteilung. Das rote 06er-Kennzeichen wird von der zuständigen Zulassungsbehörde befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt — ausdrücklich auch zur Verwendung an wechselnden Fahrzeugen. Es gehört damit zum Betrieb, nicht zu einem Fahrzeug. Das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV ist der genaue Gegenentwurf: fahrzeugbezogen, an eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer gebunden und mit Ablaufdatum.

Für die Recherche wichtig: Bis zum 31. August 2023 standen die roten Kennzeichen in den §§ 16 und 17 FZV alter Fassung. Quellen, die noch auf diese Paragrafen verweisen, geben einen überholten Rechtsstand wieder.

06er-Kennzeichen

Wer bekommt ein rotes Händlerkennzeichen?

Ein rotes Händlerkennzeichen nach § 41 FZV erhalten zuverlässige Fahrzeughersteller, zuverlässige Fahrzeugteilehersteller, zuverlässige Kfz-Werkstätten, zuverlässige Kfz-Händler und zuverlässige Hersteller zulassungspflichtiger Anhänger. Daneben sieht § 41 FZV die Zuteilung an bestimmte Behörden und Stellen vor. Privatpersonen gehören nicht zu diesem Kreis.

  1. 01

    Zuverlässige Fahrzeughersteller

    Hersteller von Kraftfahrzeugen, die Fahrzeuge im Rahmen von Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten bewegen. § 41 FZV nennt sie ausdrücklich als Empfänger.

  2. 02

    Zuverlässige Fahrzeugteilehersteller

    Hersteller von Fahrzeugteilen, die Teile im eingebauten Zustand erproben. Auch sie gehören zum Kreis der in § 41 FZV benannten Empfänger.

  3. 03

    Zuverlässige Kfz-Werkstätten

    Werkstätten, die Kundenfahrzeuge zu Prüf-, Probe- und notwendigen Reparatur- oder Wartungsfahrten bewegen — der klassische Anwendungsfall des 06er-Kennzeichens.

  4. 04

    Zuverlässige Kfz-Händler

    Händler, die Fahrzeuge zwischen Standorten, zum Aufbereiter, zur Prüfstelle oder zum Kunden überführen und Probefahrten anbieten, ohne jedes Fahrzeug einzeln zuzulassen.

  5. 05

    Hersteller zulassungspflichtiger Anhänger

    Auch zuverlässige Hersteller zulassungspflichtiger Anhänger sind in § 41 FZV als Empfänger eines roten Kennzeichens benannt.

  6. 06

    Bestimmte Behörden und Stellen

    Daneben sieht § 41 FZV die Zuteilung an bestimmte Behörden und Stellen vor. Privatpersonen gehören nicht zum Kreis der Empfänger — für sie ist das Kurzzeitkennzeichen der vorgesehene Weg.

Das Wort „zuverlässig“ steht in § 41 FZV nicht zufällig vor jeder einzelnen dieser Gruppen. Es ist die zentrale Voraussetzung — und der Grund dafür liegt in der Konstruktion des Kennzeichens: Der Kennzeicheninhaber entscheidet selbst, für welches Fahrzeug und zu welchem Zweck er es einsetzt. Die Behörde prüft nicht jede Fahrt, sondern einmal den Betrieb. Deshalb kann sie das Kennzeichen befristet oder widerruflich zuteilen.

Für Privatpersonen, die ein einzelnes nicht zugelassenes Fahrzeug bewegen wollen, ist deshalb nicht das rote Kennzeichen, sondern das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV der vorgesehene Weg. Und für Betriebe, die nur gelegentlich Fahrzeuge bewegen, ist die dritte Variante oft die praktischste: die Überführung an einen Dienstleister zu vergeben, der Fahrer, Versicherungsschutz und Dokumentation stellt.

Zulässige Fahrten

Wofür darf ein 06er-Kennzeichen benutzt werden?

Ein 06er-Kennzeichen darf nach § 41 FZV für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug benutzt werden. Erfasst sind daneben auch die im Zusammenhang mit solchen Fahrten notwendigen Fahrten zum Betanken und zur äußeren Reinigung des Fahrzeugs sowie notwendige Fahrten zu dessen Reparatur oder Wartung.

Die Aufzählung ist präziser, als sie auf den ersten Blick wirkt. Tank- und Waschfahrten sind nicht generell erlaubt, sondern nur, soweit sie im Zusammenhang mit einer der genannten Fahrten notwendig sind. Dasselbe gilt für Fahrten zu Reparatur oder Wartung: Es geht um notwendige Fahrten am Fahrzeug, nicht um eine allgemeine Nutzungserlaubnis.

Die Überführungsfahrt steht dabei gleichrangig neben Prüfungs- und Probefahrt — sie ist in der amtlichen Überschrift des § 41 FZV ausdrücklich genannt. Für ein Autohaus, das Fahrzeuge zwischen Standorten, zum Aufbereiter oder zum Kunden bewegt, ist das der rechtliche Kern des roten Kennzeichens. Wie sich das mit Disposition, Protokollen und Sammelrechnung verbinden lässt, steht unter Überführungen für Autohäuser.

Zum roten Kennzeichen gehört ein besonderer Fahrzeugschein, das Fahrzeugscheinheft. Es ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Wer ein Fahrzeug mit rotem Kennzeichen bewegt, ohne das Heft dabeizuhaben, kann die Berechtigung zur Fahrt nicht nachweisen.

07er-Kennzeichen

Was ist ein rotes Oldtimerkennzeichen (07er)?

Ein rotes Oldtimerkennzeichen ist ein rotes Kennzeichen nach § 43 FZV mit einer Erkennungsnummer, die ausschließlich aus Ziffern besteht und mit 07 beginnt. Es ist für Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer bestimmt, einschließlich der An- und Abfahrten, sowie für Probefahrten, Fahrten zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit und Werkstattfahrten.

Oldtimer im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitgehend dem Originalzustand entsprechen, in gutem Erhaltungszustand sind und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen. Alle vier Merkmale müssen zusammenkommen — das Alter allein genügt nicht.

Ein einmal zugeteiltes rotes Oldtimerkennzeichen kann für mehrere Oldtimer desselben Halters verwendet werden. Das ist der Grund, warum es in Sammlungen verbreitet ist: Ein Kennzeichen deckt den gesamten Bestand ab, statt jedes Fahrzeug einzeln zuzulassen.

Was in § 43 FZV nicht genannt ist, ist die Überführungsfahrt. Wer einen Oldtimer kauft und ihn nach Hause holen will, ist mit dem 07er-Kennzeichen deshalb nicht automatisch im vorgesehenen Rahmen unterwegs. Für den Ortswechsel eines gekauften Fahrzeugs ist entweder das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV der vorgesehene Weg — oder der Transport auf fremder Achse, der bei Sammler- und Hochwertfahrzeugen ohnehin meist die bessere Wahl ist, weil das Fahrzeug keine Kilometer und keine Straßenrisiken aufnimmt.

  • Oldtimerveranstaltungen

    Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer, einschließlich der An- und Abfahrten. Das ist der namensgebende Zweck des § 43 FZV.

  • Probefahrten

    Probefahrten mit dem Oldtimer sind ausdrücklich vom zulässigen Fahrtzweck erfasst.

  • Nachweis der Gebrauchsfähigkeit

    Fahrten zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs — etwa nach längerer Standzeit oder nach Arbeiten am Fahrzeug.

  • Werkstattfahrten

    Fahrten zum Zweck der Wartung oder Reparatur. Überführungsfahrten im Sinne eines dauerhaften Ortswechsels sind in § 43 FZV dagegen nicht genannt.

Aufzeichnungspflicht

Welches Fahrtenbuch muss ich bei einem roten Kennzeichen führen?

Der Inhaber eines roten Kennzeichens muss fortlaufende Aufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten führen. Beim 06er-Kennzeichen aufzunehmen sind das Datum der Fahrt, Beginn und Ende der Fahrt, der Fahrzeugführer mit Anschrift, Fahrzeugklasse und Hersteller, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie die Fahrtroute. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr nach ihrer Erstellung aufzubewahren.

06er — § 41 FZV

Was beim Händlerkennzeichen zu erfassen ist

  • Datum der Fahrt

  • Beginn und Ende der Fahrt

  • Fahrzeugführer mit Anschrift

  • Fahrzeugklasse und Hersteller

  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer

  • Fahrtroute

Die Aufzeichnungen sind ein Jahr nach ihrer Erstellung aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Hinzu kommt das Fahrzeugscheinheft, das bei jeder Fahrt mitzuführen ist.

07er — § 43 FZV

Was beim Oldtimerkennzeichen zu erfassen ist

  • Tag der Fahrt

  • Art und Hersteller des Fahrzeugs

  • Fahrgestellnummer

  • Fahrtroute

  • Name des Fahrzeugführers

Auch für das rote Oldtimerkennzeichen ist ein Fahrtenbuch zu führen, und auch dieses ist ein Jahr aufzubewahren. Es dokumentiert unter anderem Tag der Fahrt, Art und Hersteller des Fahrzeugs, Fahrgestellnummer, Fahrtroute und den Namen des Fahrzeugführers.

Praktische Folge

Die Aufzeichnungspflicht ist der Preis für die Flexibilität des roten Kennzeichens. Wer es im Betrieb einsetzt, braucht einen Prozess, der jede Fahrt vollständig erfasst — nicht ein Heft, das am Monatsende aus der Erinnerung ausgefüllt wird. Für Betriebe mit schwankendem Volumen ist das ein realer Aufwand, der in die Entscheidung gehört: eigenes rotes Kennzeichen samt Dokumentation oder beauftragte Überführung mit Foto-Protokoll je Fahrzeug.

Vergleich

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitkennzeichen und rotem Kennzeichen?

Der Unterschied zwischen Kurzzeitkennzeichen und rotem Kennzeichen liegt im Bezugspunkt: Das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV wird für ein einzelnes, über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestimmtes Fahrzeug zugeteilt und trägt ein Ablaufdatum. Das rote Kennzeichen nach § 41 FZV gehört einem zuverlässigen Betrieb und darf an wechselnden Fahrzeugen geführt werden — dafür ist über jede Fahrt Aufzeichnung zu führen.

Gegenüberstellung von Kurzzeitkennzeichen (§ 42 FZV), rotem Händler- und Werkstattkennzeichen 06 (§ 41 FZV) und rotem Oldtimerkennzeichen 07 (§ 43 FZV) nach Zweck, Berechtigten, Gültigkeit, Fahrtenbuchpflicht und Auslandsnutzung
Kennzeichen Zweck Berechtigte Gültigkeit Fahrtenbuch Ausland
Kurzzeitkennzeichen § 42 FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug. Ohne gültige Hauptuntersuchung nur Fahrten zu einer Prüfstelle im eigenen oder angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück.Jeder Antragsteller für ein einzelnes, über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestimmtes Fahrzeug — auch Privatpersonen. Zuständig ist die Behörde am Wohnsitz oder am Fahrzeugstandort.Ablaufdatum auf dem Schild, bemessen bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages; mit dem Zuteilungstag sechs Tage.Keine Aufzeichnungspflicht wie beim roten Kennzeichen. Die Behörde stellt einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein nach Anlage 14 FZV aus.Nationales Kennzeichen, kein Anspruch auf Anerkennung. Gegenseitige Anerkennung mit Österreich, Italien, Dänemark; Duldung mit der Schweiz seit 1. Juli 2021.
Rotes Kennzeichen (06) § 41 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten sowie die dabei notwendigen Fahrten zum Betanken, zur äußeren Reinigung und zu Reparatur oder Wartung.Zuverlässige Fahrzeughersteller, Fahrzeugteilehersteller, Kfz-Werkstätten, Kfz-Händler und Hersteller zulassungspflichtiger Anhänger sowie bestimmte Behörden und Stellen. Keine Privatpersonen.Befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt, ausdrücklich auch an wechselnden Fahrzeugen.Ja. Fortlaufende Aufzeichnungen mit Datum, Beginn und Ende, Fahrzeugführer mit Anschrift, Fahrzeugklasse, Hersteller, FIN und Route; ein Jahr aufzubewahren. Fahrzeugscheinheft bei jeder Fahrt mitführen.Nationales Kennzeichen, keine garantierte Anerkennung. Abkommen mit Österreich, Italien und Dänemark; deutsche Fahrzeugscheine mit rotem Kennzeichen werden in der Schweiz geduldet.
Rotes Oldtimerkennzeichen (07) § 43 FZV Fahrten zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen einschließlich An- und Abfahrten, Probefahrten, Fahrten zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit und Werkstattfahrten. Überführungsfahrten sind nicht genannt.Halter von Oldtimern: vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen, weitgehend im Originalzustand, in gutem Erhaltungszustand, der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienend.Nicht auf ein einzelnes Fahrzeug beschränkt: verwendbar für mehrere Oldtimer desselben Halters. Zu Befristungen im Einzelfall gibt die Zulassungsbehörde Auskunft.Ja. Dokumentiert werden unter anderem Tag der Fahrt, Art und Hersteller des Fahrzeugs, Fahrgestellnummer, Fahrtroute und Name des Fahrzeugführers; ein Jahr aufzubewahren.Nationales Kennzeichen. Deutsche Fahrzeugscheine mit rotem Oldtimerkennzeichen werden in der Schweiz nach der Vereinbarung vom 1. Juli 2021 geduldet.

Ein viertes Kennzeichen kommt hinzu, sobald ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland geht: das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV. Es tritt an die Stelle des bisherigen Kennzeichens; die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt und mit dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Zulassung versehen. Weder Kurzzeit- noch rotes Kennzeichen sind für diesen Fall vorgesehen.

Ausland

Gilt ein rotes Kennzeichen auch im Ausland?

Rote Kennzeichen sind nationale Kennzeichen; eine Anerkennung im Ausland ist nicht garantiert. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen bestehen mit Österreich, Italien und Dänemark. Mit der Schweiz gilt seit dem 1. Juli 2021 eine Vereinbarung über die gegenseitige Duldung besonders zugelassener Fahrzeuge.

Die deutsch-schweizerische Vereinbarung ist dabei die ausdrücklichste Regelung: Schweizerische Kollektiv-Fahrzeugausweise werden in Deutschland anerkannt, deutsche Fahrzeugscheine mit rotem Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und rotem Oldtimerkennzeichen in der Schweiz.

Was daraus für eine konkrete Fahrt folgt — insbesondere für Rückfahrten aus dem Ausland nach Deutschland und für den Einsatz eines deutschen 06er-Kennzeichens an einem im Ausland stehenden Fahrzeug —, lässt sich nicht pauschal beantworten und sollte vor der Fahrt mit der zuständigen Zulassungsbehörde und der Stelle des betroffenen Staates geklärt werden. Kursierende Faustregeln dazu sind nicht amtlich belegt.

Wie die beiden häufigsten Auslandsrelationen im Detail ablaufen, steht unter Überführung nach Österreich und Überführung in die Schweiz. Der praktisch sicherste Weg über die Grenze bleibt in Zweifelsfällen der Transport auf fremder Achse: Ein verladenes Fahrzeug nimmt nicht selbst am Straßenverkehr teil, und die Kennzeichenfrage stellt sich für die Fahrt nicht.

Rechtlicher Hinweis — Stand 23. August 2026

Diese Seite gibt den Inhalt der genannten Vorschriften in zusammengefasster Form wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der übrigen genannten Vorschriften. Ob im Einzelfall ein rotes Kennzeichen zugeteilt wird, welche Nachweise dafür verlangt werden, wie Aufzeichnungen im Detail zu führen sind und was bei Fahrten über die Grenze gilt, klären Sie bitte vorab mit Ihrer Zulassungsbehörde oder anwaltlich.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu roten Kennzeichen

Was ist ein rotes Kennzeichen?

Ein rotes Kennzeichen ist ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund, mit dem ein nicht zugelassenes Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden darf. Die seit dem 1. September 2023 geltende Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt es an zwei Stellen: das Händler- und Werkstattkennzeichen mit einer Erkennungsnummer beginnend mit 06 in § 41 FZV und das rote Oldtimerkennzeichen mit einer Erkennungsnummer beginnend mit 07 in § 43 FZV.

Bekomme ich als Privatperson ein rotes Händlerkennzeichen?

Nein. § 41 FZV benennt als Empfänger zuverlässige Fahrzeughersteller, zuverlässige Fahrzeugteilehersteller, zuverlässige Kfz-Werkstätten, zuverlässige Kfz-Händler und zuverlässige Hersteller zulassungspflichtiger Anhänger sowie bestimmte Behörden und Stellen. Privatpersonen gehören nicht zu diesem Kreis. Für eine einzelne Überführungs- oder Probefahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug ist das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV der vorgesehene Weg.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitkennzeichen und rotem Kennzeichen?

Das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV wird fahrzeugbezogen für ein einzelnes, über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestimmtes Fahrzeug zugeteilt und trägt ein Ablaufdatum; die Nutzungsdauer beträgt sechs Tage. Das rote Kennzeichen nach § 41 FZV wird zuverlässigen Betrieben befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt, ausdrücklich auch an wechselnden Fahrzeugen. Dafür bestehen beim roten Kennzeichen eine Aufzeichnungspflicht und die Pflicht, das Fahrzeugscheinheft mitzuführen.

Wofür darf ein 06er-Kennzeichen benutzt werden?

Nach § 41 FZV für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug. Erfasst sind daneben die im Zusammenhang mit solchen Fahrten notwendigen Fahrten zum Betanken und zur äußeren Reinigung des Fahrzeugs sowie notwendige Fahrten zu dessen Reparatur oder Wartung. Es handelt sich jeweils um notwendige Begleitfahrten, nicht um eine allgemeine Nutzungserlaubnis.

Welche Aufzeichnungen muss ich beim roten Kennzeichen führen?

Der Inhaber eines roten Kennzeichens muss fortlaufende Aufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten führen. Aufzunehmen sind das Datum der Fahrt, Beginn und Ende der Fahrt, der Fahrzeugführer mit Anschrift, Fahrzeugklasse und Hersteller, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie die Fahrtroute. Beim roten Oldtimerkennzeichen werden unter anderem Tag der Fahrt, Art und Hersteller des Fahrzeugs, Fahrgestellnummer, Fahrtroute und Name des Fahrzeugführers dokumentiert.

Wie lange muss ich das Fahrtenbuch aufbewahren?

Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des roten Kennzeichens ein Jahr nach ihrer Erstellung aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Für das Fahrtenbuch zum roten Oldtimerkennzeichen gilt dieselbe Aufbewahrungsfrist von einem Jahr.

Muss ich beim roten Kennzeichen Papiere mitführen?

Ja. Zum roten Kennzeichen gehört ein besonderer Fahrzeugschein, das Fahrzeugscheinheft. Es ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Ohne das Heft lässt sich die Berechtigung zur Fahrt nicht nachweisen.

Was ist ein rotes Oldtimerkennzeichen (07er)?

Das rote Oldtimerkennzeichen nach § 43 FZV trägt eine Erkennungsnummer, die ausschließlich aus Ziffern besteht und mit 07 beginnt. Zulässig sind damit Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer einschließlich der An- und Abfahrten, Probefahrten, Fahrten zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit sowie Fahrten zum Zweck der Wartung oder Reparatur. Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitgehend dem Originalzustand entsprechen, in gutem Erhaltungszustand sind und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen.

Kann ein 07er-Kennzeichen für mehrere Fahrzeuge genutzt werden?

Ja. Ein einmal zugeteiltes rotes Oldtimerkennzeichen kann für mehrere Oldtimer desselben Halters verwendet werden. Es ist damit ein Instrument für Sammlungen und nicht an ein einzelnes Fahrzeug gebunden — anders als das Kurzzeitkennzeichen, das seit dem 1. April 2015 fahrzeugbezogen über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zugeteilt wird.

Darf ich einen gekauften Oldtimer mit dem 07er-Kennzeichen nach Hause überführen?

Die in § 43 FZV genannten Fahrtzwecke sind Veranstaltungsfahrten einschließlich An- und Abfahrten, Probefahrten, Fahrten zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit sowie Wartungs- und Reparaturfahrten. Die Überführungsfahrt im Sinne eines dauerhaften Ortswechsels ist dort nicht genannt. Für die Abholung eines gekauften Fahrzeugs kommt daher das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV in Betracht — oder der Transport auf fremder Achse, der bei Sammlerfahrzeugen ohnehin meist vorzuziehen ist. Klären Sie den Einzelfall vorab mit Ihrer Zulassungsbehörde.

Gilt ein rotes Kennzeichen im Ausland?

Rote Kennzeichen sind nationale Kennzeichen; eine Anerkennung im Ausland ist nicht garantiert. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Überführungs- und Probekennzeichen bestehen mit Österreich, Italien und Dänemark. Seit dem 1. Juli 2021 gilt zwischen Deutschland und der Schweiz eine Vereinbarung über die gegenseitige Duldung besonders zugelassener Fahrzeuge: Schweizerische Kollektiv-Fahrzeugausweise werden in Deutschland anerkannt, deutsche Fahrzeugscheine mit rotem Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und rotem Oldtimerkennzeichen in der Schweiz. Für alle übrigen Staaten klären Sie die Anerkennung vor Fahrtantritt.

Welches Kennzeichen brauche ich, wenn das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland geht?

Für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland sieht die Fahrzeug-Zulassungsverordnung das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV vor. Es tritt an die Stelle des bisherigen Kennzeichens; die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung versehen. Voraussetzung sind unter anderem ein gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung und eine auf das Ausfuhrkennzeichen bezogene Versicherungsbestätigung.

Kein eigenes Kennzeichen? Kein Problem.

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