Glossar der Fahrzeuglogistik. 42 Begriffe, präzise erklärt.
Von ADSp bis Zustandsbericht: die Fachbegriffe, die in Angeboten, Verträgen und Protokollen rund um die KFZ-Überführung vorkommen — jeweils in einer kurzen, allein verständlichen Definition, mit Rechtsnorm, wo es eine gibt.
Einordnung
Was bedeuten die Fachbegriffe rund um die Fahrzeugüberführung?
Die Fachbegriffe rund um die Fahrzeugüberführung stammen aus drei Bereichen: aus dem Zulassungsrecht (Kurzzeitkennzeichen, rotes Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen, eVB-Nummer), aus dem Transport- und Haftungsrecht (Frachtvertrag, Obhutsschaden, Verkehrshaftung, ADSp, CMR) und aus der Auftragsabwicklung (Disposition, Standgeld, Leerfahrt, Übergabeprotokoll, Termintreue).
Die Unterscheidung ist mehr als Systematik. Begriffe aus dem Zulassungsrecht entscheiden darüber, ob eine Fahrt überhaupt stattfinden darf. Begriffe aus dem Haftungsrecht entscheiden darüber, wer einen Schaden bezahlt. Und die Begriffe der Auftragsabwicklung entscheiden darüber, was eine Überführung am Ende kostet — Standgeld, Leerfahrt und Wartezeit sind die Positionen, über die sich Angebote unterscheiden, ohne dass es auf den ersten Blick sichtbar wäre.
Ein Hinweis zum Rechtsstand: Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist zum 1. September 2023 neu gefasst worden. Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind seither in den §§ 41 bis 43 FZV geregelt; die früheren §§ 16 und 17 FZV alter Fassung gelten nicht mehr. Quellen, die noch auf § 16 FZV verweisen, geben einen überholten Stand wieder.
A bis Z
Glossar
Glossar der KFZ-Überführung von A bis Z
- ADSp
- Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen sind vorformulierte Geschäftsbedingungen der Speditionsbranche. Sie regeln unter anderem Haftungsumfang und Haftungshöchstbeträge und gelten nur, wenn sie zwischen den Vertragsparteien wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Maßgeblich ist die Fassung ADSp 2017.
- Ausfuhrkennzeichen
- Kennzeichen nach § 45 FZV für Fahrzeuge, die dauerhaft ins Ausland verbracht werden. Es tritt an die Stelle des bisherigen Kennzeichens; die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt und mit dem Ablaufdatum versehen. Die Gültigkeitsdauer ist wählbar und beträgt höchstens ein Jahr.
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Tätigkeitsbezogene Haftpflichtdeckung eines Betriebs für Schäden, die er bei der Ausübung seiner Arbeit verursacht. Das Überführungsrisiko ist in Standardpolicen regelmäßig ausgeschlossen und muss ausdrücklich eingeschlossen sein, damit Obhutsschäden am Kundenfahrzeug mitversichert sind.
- CMR-Frachtbrief
- Begleitdokument für grenzüberschreitende Straßengütertransporte nach dem CMR-Übereinkommen. Es wird in mehreren Originalen ausgefertigt, von Absender und Frachtführer unterzeichnet und dient als Nachweis des Frachtvertrags, als Quittung über die Übernahme und als Informationsträger zu Art, Menge und Gewicht der Güter.
- Direkttransport
- Transport ohne Zwischenladung weiterer Fahrzeuge: Das Fahrzeug wird auf direktem Weg vom Abhol- zum Zielort gebracht. Termine sind enger planbar als beim Sammeltransport, weil keine zusätzlichen Ladestellen angefahren werden; der Preis liegt entsprechend höher. Auch Exklusivtransport genannt.
- Disposition
- Die Planung und Zuteilung von Überführungsaufträgen auf Fahrer, Fahrzeuge und Zeitfenster. Sie berücksichtigt Verfügbarkeiten, Anfahrtswege, Zeitfenster und Kosten und entscheidet maßgeblich über Termintreue und Auslastung. Dispositionsfehler zeigen sich als Leerkilometer oder verschobene Abholtermine.
- EU-Lizenz
- Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb von EU, EWR und der Schweiz. Sie wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt; Fahrer aus Drittstaaten benötigen zusätzlich eine Fahrerbescheinigung.
- eVB-Nummer
- Elektronische Versicherungsbestätigung: ein siebenstelliger Code, mit dem der Versicherer der Zulassungsstelle den bestehenden Haftpflichtschutz meldet. Ohne eVB ist weder eine Zulassung noch die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens möglich. Sie wird vor dem Behördengang beim Versicherer angefordert.
- Fahrzeugüberführung
- Der Transport eines Fahrzeugs von einem Startort zu einem Zielort im Auftrag eines Dritten. Sie erfolgt entweder auf eigener Achse durch einen Überführungsfahrer oder auf fremder Achse per Transporter, Anhänger oder Autotransporter.
- Frachtvertrag
- Vertrag, durch den sich der Frachtführer verpflichtet, ein Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Im deutschen Recht gelten die §§ 407 ff. HGB. Wird ein Fahrzeug als Ladung auf einem Autotransporter befördert, liegt typischerweise ein Frachtvertrag vor.
- Geschlossener Autotransport
- Transport in einem geschlossenen Aufbau, der das Fahrzeug vor Witterung, Steinschlag, Schmutz und Blicken schützt. Üblich bei Oldtimern, Sport- und Luxusfahrzeugen sowie hochwertigen Neuwagen. Die Kosten liegen deutlich über denen des offenen Transports.
- Grüne Versicherungskarte
- Internationaler Versicherungsnachweis, der das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei Auslandsfahrten belegt. In den Staaten des Kennzeichenabkommens, darunter Österreich und die Schweiz, muss sie nicht mitgeführt werden; das Kennzeichen gilt dort als Nachweis. Seit dem 1. Januar 2025 ist auch die Ausgabe als PDF zulässig.
- Güterkraftverkehrserlaubnis
- Behördliche Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz für die gewerbliche Güterbeförderung mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Voraussetzung sind Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung des Unternehmers.
- Hauptuntersuchung
- Gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs nach § 29 StVZO durch eine anerkannte Prüforganisation. Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung erforderlich; ohne sie sind nur Fahrten zu einer Prüfstelle zulässig.
- Hol- und Bringservice
- Serviceleistung, bei der ein Fahrzeug beim Halter abgeholt, zur Werkstatt oder zum Händler gebracht und nach Abschluss der Arbeiten zurückgestellt wird. Üblich bei Wartung, Inspektion, Reifenwechsel und Garantiearbeiten; für Autohäuser ein wiederkehrender Überführungsbedarf auf kurzer Strecke.
- Kfz-Haftpflichtversicherung
- Fahrzeuggebundene Pflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Dritter, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Schäden am überführten Fahrzeug selbst deckt sie nicht: Diese sind Obhutsschäden und Gegenstand gesonderter Deckungen.
- Kurzzeitkennzeichen
- Fahrzeugbezogenes Kennzeichen nach § 42 FZV für Probe- und Überführungsfahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen. Das Schild trägt ein Ablaufdatum; einschließlich des Zuteilungstages beträgt die Nutzungsdauer sechs Tage. Es gilt nur für das eine Fahrzeug, dessen Identifizierungsnummer im Fahrzeugschein steht.
- Leasingrückläufer
- Fahrzeug, das nach Ablauf eines Leasingvertrags an den Leasinggeber zurückgeht. Vor der Wiedervermarktung folgen Rücknahmebewertung, Zustandsgutachten und Überführung zum Aufbereitungs- oder Handelsstandort. Der bei Rückgabe dokumentierte Zustand bestimmt etwaige Nachbelastungen.
- Leerfahrt
- Fahrt ohne Auftrag, etwa die Anreise des Fahrers zum Abholort oder seine Rückreise nach der Zustellung. Leerkilometer sind ein wesentlicher Kostentreiber einer Überführung und werden über die Bündelung von Aufträgen oder über Rückladungen reduziert.
- Normverbrauchsabgabe
- Österreichische Abgabe, die vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs im Inland zu entrichten ist, kurz NoVA. Sie fällt für neue wie für gebrauchte Fahrzeuge an; erst nach ihrer Entrichtung kann die Zulassung in Österreich erfolgen.
- Obhutsschaden
- Schaden an einem fremden, dem Dienstleister anvertrauten Fahrzeug, der während der Überführung entsteht. Die Kfz-Haftpflicht deckt ihn nicht, da sie nur Drittschäden reguliert; abgesichert wird er über eine Obhuts- oder Verkehrshaftungsdeckung.
- Offener Autotransport
- Transport auf einem nach oben und zur Seite offenen Trailer, auf dem mehrere Fahrzeuge gleichzeitig Platz finden. Das Fahrzeug ist Witterung und Straßenschmutz ausgesetzt; die Variante ist die kostengünstigere Standardlösung im Fahrzeugtransport.
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Behördlicher Auszug aus dem Bundeszentralregister, der strafrechtliche Eintragungen einer Person ausweist. Auftraggeber und Überführungsplattformen verlangen es regelmäßig als Eignungsnachweis, bevor ein Fahrer fremde Fahrzeuge übernehmen darf.
- Remarketing
- Der Wiedervermarktungsprozess gebrauchter Flotten- und Leasingfahrzeuge: Bewertung, Aufbereitung, Fotodokumentation, Vermarktung über Auktion oder Handel und die dazugehörige Logistik zwischen Rückgabeort, Aufbereiter und Käufer. Ziel ist ein möglichst hoher Restwert.
- Rotes Kennzeichen
- Nicht fahrzeuggebundenes Kennzeichen nach § 41 FZV mit einer Erkennungsnummer, die mit 06 beginnt. Zuverlässige Hersteller, Werkstätten und Händler erhalten es zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an wechselnden Fahrzeugen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Privatpersonen erhalten es nicht.
- Rotes Oldtimerkennzeichen
- Kennzeichen nach § 43 FZV mit einer Erkennungsnummer, die mit 07 beginnt. Zulässig sind Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen samt An- und Abfahrt, Probefahrten sowie Werkstattfahrten. Es kann für mehrere Oldtimer desselben Halters verwendet werden; ein Fahrtenbuch ist zu führen.
- Sammeltransport
- Bündelung mehrerer Fahrzeuge zu einer gemeinsamen Transportfahrt, meist auf einem offenen Autotransporter. Die Fixkosten verteilen sich auf mehrere Auftraggeber, wodurch der Preis sinkt; im Gegenzug verlängern sich Abhol- und Zustellfenster durch weitere Ladestellen.
- Schadensquote
- Anteil der Überführungsaufträge, bei denen ein Schaden am Fahrzeug gemeldet wird, bezogen auf alle Aufträge einer Periode. Aussagekräftig ist sie nur zusammen mit der Definition, was der Anbieter als Schaden zählt: jede Meldung oder nur regulierte Fälle.
- Service Level Agreement
- Vertraglich vereinbarte Leistungszusage zwischen Auftraggeber und Dienstleister, kurz SLA. Sie legt messbare Größen wie Abholfristen, Zustellzeitfenster, Erreichbarkeit und Reaktionszeiten im Schadenfall sowie die Folgen bei Nichteinhaltung verbindlich und überprüfbar fest.
- Sonderziehungsrecht
- Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds, deren Wert täglich festgestellt wird. In ihr werden frachtrechtliche Haftungshöchstbeträge bemessen: 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht nach § 431 HGB und nach Art. 23 CMR. Die Umrechnung in Euro erfolgt zum vereinbarten Stichtag.
- Standzeit und Standgeld
- Wartezeit des Fahrers oder Transporteurs am Abhol- oder Zielort, die über das vereinbarte Zeitfenster hinausgeht. Sie wird häufig ab einer festgelegten Freigrenze als Standgeld gesondert in Rechnung gestellt; die Regelung gehört vor Auftragserteilung in den Vertrag.
- Termintreue
- Kennzahl für den Anteil der Überführungen, die innerhalb des zugesagten Zeitfensters zugestellt werden, auch On-Time-Delivery genannt. Sie ist eine zentrale Messgröße in Service-Level-Vereinbarungen und nur belastbar, wenn definiert ist, ab wann eine Zustellung als verspätet gilt.
- Überführung auf eigener Achse
- Ein Fahrer steuert das Fahrzeug selbst vom Abhol- zum Zielort. Voraussetzung sind Fahrbereitschaft, Verkehrssicherheit sowie eine gültige Zulassung oder ein Überführungskennzeichen mit Versicherungsschutz. Die Laufleistung erhöht sich um die gefahrene Strecke; die Variante gilt als die günstigere.
- Überführung auf fremder Achse
- Das Fahrzeug wird verladen und per Transporter, Anhänger oder Autotransporter bewegt. Der Kilometerstand bleibt unverändert, auch nicht fahrbereite oder abgemeldete Fahrzeuge sind transportierbar. Die Variante ist in der Regel teurer als die Überführung auf eigener Achse.
- Überführungskennzeichen
- Sammelbegriff für Kennzeichen, die Fahrten ohne reguläre Zulassung ermöglichen: Kurzzeitkennzeichen, rotes Händlerkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen. Sie unterscheiden sich in Gültigkeitsdauer, zulässigem Geltungsraum und der Frage, wer sie beantragen darf.
- Überführungskosten beim Neuwagenkauf
- Im Kaufvertrag ausgewiesene Position für den Transport eines Neuwagens vom Werk zum Händler, üblicherweise samt Transportversicherung, Aufbereitung und Erstinspektion. Sie ist eine Händlerposition und damit grundsätzlich Gegenstand von Verhandlungen.
- Übergabeprotokoll
- Dokument, das Zustand, Kilometerstand, Tank- oder Ladestand, Zubehör und vorhandene Schäden eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe festhält. Es wird bei Abholung und bei Zustellung erstellt und dient als Beweismittel bei späteren Schadensdiskussionen.
- Verkehrshaftungsversicherung
- Versicherung, die die gesetzliche oder vertragliche Haftung eines Frachtführers oder Spediteurs für Güterschäden absichert. Sie greift im Rahmen der Haftungsgrenzen, wie sie etwa das Handelsgesetzbuch oder die ADSp vorsehen, und ist der Oberbegriff für die Haftpflichtdeckung transportierender Unternehmen.
- Werksabholung
- Abholung eines Neuwagens direkt im Herstellerwerk oder Auslieferungszentrum durch den Käufer. Sie kann Überführungskosten ersetzen oder reduzieren, ist aber nicht bei jedem Hersteller kostenfrei und erhöht die Laufleistung des Fahrzeugs um die Heimfahrt.
- Werkverkehr
- Güterkraftverkehr, den ein Unternehmen ausschließlich für eigene Zwecke mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt. Er ist von der Güterkraftverkehrserlaubnis befreit, muss aber beim zuständigen Bundesamt gemeldet werden.
- Zulassungsdienst
- Dienstleister, der die An-, Um- und Abmeldung von Fahrzeugen bei der Zulassungsbehörde im Auftrag übernimmt. Häufig wird die Leistung mit Überführung und Kennzeichenbeschaffung zu einem Paket kombiniert.
- Zustandsbericht
- Neutrale Bewertung des technischen und optischen Fahrzeugzustands mit Schadenskatalog und Restwerteinschätzung, auch Fahrzeuggutachten genannt. Bei Leasingrückgaben ist er die Grundlage für Nachbelastungen wegen Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen.
Kennzeichen
Welches Kennzeichen brauche ich für eine Überführung?
Für eine Überführung brauchen Sie ein Kennzeichen mit bestehendem Versicherungsschutz: Bei zugelassenen Fahrzeugen genügt das reguläre Kennzeichen. Andernfalls kommen das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV, das rote Händler- und Werkstattkennzeichen nach § 41 FZV, das rote Oldtimerkennzeichen nach § 43 FZV oder — bei dauerhafter Verbringung ins Ausland — das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV infrage.
| Kriterium | Kurzzeitkennzeichen | Rotes Kennzeichen 06 | Rotes Oldtimerkennzeichen 07 | Ausfuhrkennzeichen |
|---|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 42 FZV — Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen. | § 41 FZV — Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen. | § 43 FZV — Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer. | § 45 FZV — vorgesehen für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland. |
| Wer erhält es | Antragsteller bei der Zulassungsbehörde am eigenen Wohnsitz oder am Standort des Fahrzeugs; auch Privatpersonen. | Zuverlässige Fahrzeug- und Fahrzeugteilehersteller, Kfz-Werkstätten, Kfz-Händler, Hersteller zulassungspflichtiger Anhänger sowie bestimmte Behörden und Stellen. | Halter von Oldtimern, also von Fahrzeugen, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr kamen, weitgehend dem Originalzustand entsprechen und gut erhalten sind. | Antragsteller, die ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verbringen. |
| Bindung an ein Fahrzeug | Fahrzeugbezogen: Seit dem 1. April 2015 wird die Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfasst und in den Fahrzeugschein gedruckt. Nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. | Nicht fahrzeuggebunden. Ausdrücklich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an wechselnden Fahrzeugen zugeteilt. | Kann für mehrere Oldtimer desselben Halters verwendet werden. | Fahrzeugbezogen: Es tritt an die Stelle des bisherigen Kennzeichens des Fahrzeugs. |
| Zulässige Fahrten | Probefahrten und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug. Überführungsfahrten stehen in der amtlichen Überschrift gleichrangig neben den Probefahrten. | Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten sowie die damit notwendig verbundenen Fahrten zum Betanken, zur äußeren Reinigung und zu Reparatur oder Wartung. | Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen einschließlich An- und Abfahrt, Probefahrten, Fahrten zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit sowie Werkstattfahrten. | Fahrten im Zusammenhang mit der dauerhaften Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland. |
| Geltungsdauer | Das Schild trägt ein Ablaufdatum, bemessen bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages — einschließlich Zuteilungstag also sechs Tage. Seit dem 1. September 2023 statt zuvor fünf Tagen. | Befristet oder widerruflich zugeteilt, angelegt auf wiederkehrende betriebliche Verwendung. | Auf wiederkehrende Verwendung angelegt; die Zuteilung erfolgt durch die Zulassungsbehörde. | Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer versehen. |
| Nachweise und Pflichten | Gültige Hauptuntersuchung und, soweit vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO sowie eine Kfz-Haftpflichtversicherung, in der Praxis über die eVB-Nummer. Fahrzeugschein nach Anlage 14 FZV. | Zuverlässigkeit des Antragstellers; Fahrzeugscheinheft bei jeder Fahrt mitführen; fortlaufende Aufzeichnungen über Datum, Beginn und Ende der Fahrt, Fahrzeugführer, Fahrzeugklasse, Hersteller, Identifizierungsnummer und Fahrtroute, ein Jahr aufzubewahren. | Fahrtenbuch mit Tag der Fahrt, Art und Hersteller des Fahrzeugs, Fahrgestellnummer, Fahrtroute und Name des Fahrzeugführers; ein Jahr aufzubewahren. | Gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung — liegt der nächste Termin nach § 29 StVZO vor dem Ablaufdatum, ist sie vorher durchzuführen — sowie eine auf das Ausfuhrkennzeichen bezogene Versicherungsbestätigung. |
| Im Ausland | Nationales Kennzeichen ohne Rechtsanspruch auf Anerkennung im Ausland. Anerkennungsabkommen bestehen mit Österreich, Italien und Dänemark; mit der Schweiz gilt seit dem 1. Juli 2021 eine Vereinbarung über gegenseitige Duldung. | Ebenfalls nationales Kennzeichen. Es gelten dieselben Anerkennungsabkommen mit Österreich, Italien und Dänemark sowie die Vereinbarung mit der Schweiz vom 1. Juli 2021. | Von der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 1. Juli 2021 ausdrücklich erfasst; im Übrigen keine garantierte Anerkennung. | Für die dauerhafte Verbringung ins Ausland vorgesehen — das Kurzzeitkennzeichen ist dafür nach der FZV gerade nicht gedacht. |
Ausführlich behandelt sind die beiden praktisch wichtigsten Varianten auf den Seiten zum Kurzzeitkennzeichen und zu den roten Kennzeichen.
Haftung
Wer haftet bei einem Schaden während der Überführung?
Wer bei einem Schaden während der Überführung haftet, hängt davon ab, wie das Fahrzeug bewegt wurde. Wird es als Ladung befördert, liegt eine Güterbeförderung vor: Es gilt typischerweise Frachtrecht mit der verschuldensunabhängigen Obhutshaftung des Frachtführers nach § 425 HGB. Bei Fahrten auf eigener Achse ist die Einordnung nicht abschließend geklärt; hier zählt die vertragliche Vereinbarung.
Die Obhutshaftung greift für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist. Der Haftungshöchstbetrag liegt nach § 431 HGB bei 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung; für Verspätungsschäden ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.
Bei grenzüberschreitenden Straßentransporten gilt die CMR. Ihr Haftungshöchstbetrag entspricht mit 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm nach Art. 23 CMR dem des deutschen Frachtrechts. In beiden Regimen entfallen die Haftungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden: nach § 435 HGB bei Vorsatz oder leichtfertigem Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, nach Art. 29 CMR bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden.
Werden die ADSp 2017 wirksam einbezogen, gilt für Güterschäden im speditionellen Gewahrsam ebenfalls die Grenze von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm, je Schadenfall zusätzlich begrenzt auf 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte je Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wichtig: Die ADSp sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und gelten nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
Unabhängig vom Haftungsregime gilt: Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schäden am überführten Fahrzeug selbst nicht ab. Sie ist fahrzeugbezogen und reguliert nur Schäden, die Dritten durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Schäden am anvertrauten Fahrzeug sind Obhutsschäden und brauchen eine Verkehrshaftungsversicherung oder eine Betriebshaftpflicht mit ausdrücklich eingeschlossenem Überführungsrisiko.
Weiterlesen
Wo die Begriffe im Zusammenhang stehen
Wissen zur KFZ-Überführung
Die Übersicht über alle Themen: Kosten, Ablauf, Recht, Haftung, Anbieterwahl, Strecken und Ausland.
ANSEHEN ->Kurzzeitkennzeichen
Voraussetzungen nach § 42 FZV, Gültigkeitsdauer, Beantragung und die Grenzen bei Fahrten ins Ausland.
ANSEHEN ->Rote Kennzeichen
Händler- und Werkstattkennzeichen nach § 41 FZV und Oldtimerkennzeichen nach § 43 FZV im Detail.
ANSEHEN ->Versicherung und Haftung
Obhutsschaden, Verkehrshaftung, Haftungshöchstbeträge und die Nachweise, die Sie verlangen sollten.
ANSEHEN ->Eigene oder fremde Achse?
Der Vergleich beider Überführungsvarianten nach Kilometern, Zulassungsbedarf, Dauer, Haftung und Kosten.
ANSEHEN ->Was kostet eine Überführung?
Die Preisfaktoren im Überblick — inklusive der Nebenkosten, die hinter Begriffen wie Standgeld stecken.
ANSEHEN ->Häufige Fragen
Häufige Fragen zu den Begriffen der Fahrzeugüberführung
Was ist eine Fahrzeugüberführung?
Eine Fahrzeugüberführung ist der Transport eines Fahrzeugs von einem Startort zu einem Zielort im Auftrag eines Dritten. Sie erfolgt entweder auf eigener Achse durch einen Überführungsfahrer oder auf fremder Achse per Transporter, Anhänger oder Autotransporter.
Was bedeutet Überführung auf eigener Achse?
Ein Fahrer steuert das Fahrzeug selbst vom Abhol- zum Zielort. Voraussetzung sind Fahrbereitschaft, Verkehrssicherheit sowie eine gültige Zulassung oder ein Überführungskennzeichen mit Versicherungsschutz. Die Laufleistung erhöht sich um die gefahrene Strecke; die Variante gilt als die günstigere.
Was ist ein Obhutsschaden?
Ein Schaden an einem fremden, dem Dienstleister anvertrauten Fahrzeug, der während der Überführung entsteht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt ihn nicht, weil sie nur Schäden Dritter reguliert. Abgesichert wird er über eine Verkehrshaftungsversicherung oder eine Betriebshaftpflicht mit ausdrücklich eingeschlossenem Überführungsrisiko.
Was ist eine eVB-Nummer und wofür brauche ich sie?
Die elektronische Versicherungsbestätigung ist ein siebenstelliger Code, mit dem der Versicherer der Zulassungsstelle den bestehenden Haftpflichtschutz meldet. Ohne eVB ist weder eine Zulassung noch die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens möglich. Sie wird vor dem Behördengang beim Versicherer angefordert.
Was ist ein Standgeld und wann wird es berechnet?
Standgeld ist das Entgelt für Wartezeit des Fahrers oder Transporteurs am Abhol- oder Zielort, die über das vereinbarte Zeitfenster hinausgeht. Es wird häufig ab einer festgelegten Freigrenze gesondert berechnet. Ob und ab wann es anfällt, gehört vor Auftragserteilung schriftlich geklärt.
Was ist der Unterschied zwischen offenem und geschlossenem Autotransport?
Beim offenen Transport steht das Fahrzeug auf einem nach oben und zur Seite offenen Trailer und ist Witterung und Straßenschmutz ausgesetzt; das ist die kostengünstigere Standardlösung. Der geschlossene Transport schützt vor Witterung, Steinschlag, Schmutz und Blicken und ist deutlich teurer.
Was ist der Unterschied zwischen Sammeltransport und Direkttransport?
Beim Sammeltransport werden mehrere Fahrzeuge zu einer Fahrt gebündelt; die Fixkosten verteilen sich, dafür verlängern sich Abhol- und Zustellfenster durch weitere Ladestellen. Der Direkttransport bringt das Fahrzeug ohne Zwischenladung ans Ziel, ist enger planbar und entsprechend teurer.
Was ist eine Verkehrshaftungsversicherung?
Sie sichert die gesetzliche oder vertragliche Haftung eines Frachtführers oder Spediteurs für Güterschäden ab und greift im Rahmen der Haftungsgrenzen, die etwa das Handelsgesetzbuch oder die ADSp vorsehen. Sie ist der Oberbegriff für die Haftpflichtdeckung von Unternehmen, die gewerblich Güter transportieren, lagern oder Transporte organisieren.
Was ist ein Ausfuhrkennzeichen und wann brauche ich es?
Das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV ist für Fahrzeuge vorgesehen, die dauerhaft ins Ausland verbracht werden. Es tritt an die Stelle des bisherigen Kennzeichens; die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt. Für die dauerhafte Verbringung sieht die FZV gerade nicht das Kurzzeitkennzeichen vor.
Ist eine Überführungsfahrt Werkverkehr oder gewerblicher Güterverkehr?
Die Überführung fabrikneuer oder gebrauchter Kraftfahrzeuge auf eigenen Rädern ist nach Auskunft des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nicht als Beförderung von Gütern im Sinne des § 1 GüKG anzusehen. Werden auf dem überführten Fahrzeug andere Güter mitbefördert, unterliegt deren Beförderung dem GüKG.
Begriffe geklärt. Fahrzeug bewegen.
Sie müssen die Fachsprache nicht beherrschen, um eine Überführung zu beauftragen — nennen Sie uns Abholadresse, Zieladresse, Fahrzeug und Wunschtermin. Sie erhalten einen verbindlichen Festpreis vor der Auftragsannahme, geprüfte Fahrer, ein digitales Foto-Schadensprotokoll bei Abholung und Übergabe und Live-Tracking über die gesamte Strecke.