Ausfuhrkennzeichen
Für die dauerhafte Verbringung ins Ausland vorgesehen. Es tritt an die Stelle des bisherigen Kennzeichens; die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt und mit dem Ablaufdatum der Zulassung versehen.
Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und zollrechtlich Drittland. Ein Fahrzeug, das dauerhaft dorthin verbracht wird, muss beim Schweizer Zoll zur Einfuhr angemeldet und verzollt werden — bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle und innerhalb deren Öffnungszeiten. Genau das macht diese Überführung planungsintensiver als jede EU-Relation.
Ablauf
Eine Fahrzeugüberführung in die Schweiz läuft über zwei Zollämter: die Ausfuhr auf deutscher und die Einfuhr auf schweizerischer Seite. Die Anmeldung muss an der Grenze bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle und innerhalb deren Öffnungszeiten erfolgen. Bei der Einfuhr fallen Mehrwertsteuer und Automobilsteuer an; als Nachweis dient anschließend der gestempelte Prüfungsbericht Form. 13.20A.
Ist das Fahrzeug zugelassen, fahrbereit und verkehrssicher, kommt die Fahrt auf eigener Achse infrage. Ist es abgemeldet, nicht fahrbereit oder soll der Kilometerstand unverändert bleiben, wird es als Ladung befördert. Die zollrechtliche Anmeldepflicht besteht in beiden Fällen — nur die Kennzeichenfrage entfällt beim Transport.
Für die dauerhafte Verbringung ins Ausland sieht die FZV das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV vor. Voraussetzung sind unter anderem ein gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung und eine auf das Ausfuhrkennzeichen bezogene Versicherungsbestätigung. Seit dem 1. Juli 2021 werden deutsche Fahrzeugscheine mit rotem Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und rotem Oldtimerkennzeichen in der Schweiz zudem geduldet.
Der Zoll braucht Angaben zum Fahrzeug und zu seinem Wert. Welche Nachweise im konkreten Fall verlangt werden, hängt von Fahrzeug, Erwerbsvorgang und Beteiligten ab und ist vorab mit der Zollstelle oder einer Zollagentur zu klären. Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für einen verlorenen Tag an der Grenze.
Die Anmeldung muss an der Grenze bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle und innerhalb deren Öffnungszeiten erfolgen. Nicht jeder Grenzübergang erfüllt diese Voraussetzung. Aus diesem Zeitfenster ergibt sich rückwärts der Abholtermin — nicht umgekehrt.
Bei Übernahme werden Zustand, Kilometerstand, Tank- beziehungsweise Ladestand, Zubehör und vorhandene Vorschäden dokumentiert. Bei grenzüberschreitenden Fahrten ist das Protokoll doppelt wichtig, weil zwischen Abholung und Zustellung mehr Beteiligte und mehr Standzeit liegen.
Abgewickelt wird über zwei Zollämter. Bei der Einfuhr fallen die schweizerische Mehrwertsteuer und die Automobilsteuer an. Die Einfuhrabgaben sind grundsätzlich direkt bei der Zollstelle zu bezahlen; eine beauftragte Zollagentur entrichtet sie in der Regel und stellt sie anschließend in Rechnung.
Der vom Zoll gestempelte Prüfungsbericht Form. 13.20A belegt gegenüber dem kantonalen Strassenverkehrsamt, dass Mehrwertsteuer, Automobilsteuer und Zollabgaben entrichtet wurden. Seit dem 3. Dezember 2024 kann er digital ausgestellt werden; Stammnummer und Zollstempel werden dabei als QR-Code vergeben.
Für die Benützung der schweizerischen Nationalstrassen ist die Nationalstrassenabgabe zu entrichten — als Klebevignette oder E-Vignette. Am Zielort wird der Zustand erneut aufgenommen und mit der Abholung abgeglichen; der Veranlagungsnachweis gehört zum Übergabeumfang, weil ohne ihn keine Einlösung möglich ist.
Eine Überführung in die Schweiz ist anders als in EU-Länder, weil die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union und zollrechtlich Drittland ist. Ein Fahrzeug, das dauerhaft in die Schweiz verbracht wird, muss beim Schweizer Zoll zur Einfuhr angemeldet und verzollt werden. Innerhalb der EU — etwa nach Österreich — entfällt dieser Schritt vollständig.
Aus diesem einen Umstand folgen vier praktische Unterschiede. Erstens: Die Fahrt hat einen festen, terminkritischen Punkt — den Grenzübertritt an einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle, deren Öffnungszeiten den Zeitplan der gesamten Überführung takten. Zweitens: Es fallen Einfuhrabgaben an, die grundsätzlich direkt bei der Zollstelle zu bezahlen sind.
Drittens: Es entsteht ein Dokument, das über die Fahrt hinaus gebraucht wird — der vom Zoll gestempelte Prüfungsbericht Form. 13.20A, ohne den das kantonale Strassenverkehrsamt das Fahrzeug nicht einlöst. Viertens: Für die dauerhafte Verbringung ins Ausland sieht die deutsche Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht das Kurzzeitkennzeichen vor, sondern das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV.
Wer denselben Vorgang innerhalb der EU vor sich hat, findet den deutlich kürzeren Weg unter Überführung nach Österreich — dort fällt keine Einfuhrverzollung an, und die Planung dreht sich um Kennzeichen, Vignette und Sondermaut statt um Zollstellen.
Zollabwicklung
Beim Autoexport in die Schweiz ist zu beachten, dass die Anmeldung an der Grenze bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle und innerhalb deren Öffnungszeiten erfolgen muss. Abgewickelt wird über zwei Zollämter — die Ausfuhr auf deutscher, die Einfuhr auf schweizerischer Seite. Die Öffnungszeiten der Zollstelle bestimmen damit die Zeitplanung der gesamten Fahrt.
Das ist der Punkt, an dem Überführungen in die Schweiz in der Praxis am häufigsten scheitern: Nicht jeder Grenzübergang ist für Handelswaren zuständig, und keine dieser Zollstellen hat rund um die Uhr geöffnet. Eine Abholung am späten Nachmittag mit dem Ziel, abends die Grenze zu überqueren, geht deshalb regelmäßig nicht auf. Die Reihenfolge der Planung ist umgekehrt: erst das Zeitfenster an der Zollstelle, dann die Abholzeit.
Die Einfuhrabgaben sind grundsätzlich direkt bei der Zollstelle zu bezahlen. Wird eine Zollagentur beauftragt, entrichtet diese in der Regel die Abgaben und stellt sie anschließend in Rechnung. Für gewerbliche Auftraggeber mit wiederkehrenden Sendungen ist das der übliche Weg, weil er die Abwicklung an der Grenze verkürzt und die Zahlung aus dem Fahrzeug herausnimmt.
Diese Seite beschreibt den Ablauf einer Überführung und ersetzt keine Zoll- oder Steuerberatung. Welche Unterlagen im konkreten Fall verlangt werden und welche Abgaben in welcher Höhe anfallen, erteilt die zuständige Zollstelle verbindlich. Beträge werden hier bewusst nicht geschätzt.
Einfuhrabgaben
Bei der Einfuhr eines Autos in die Schweiz fallen die schweizerische Mehrwertsteuer mit einem Satz von 8,1 Prozent für Fahrzeuge sowie die Automobilsteuer mit 4 Prozent des Fahrzeugwerts an. Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist in der Regel das für das Fahrzeug bezahlte Entgelt. Die Abgaben sind grundsätzlich direkt bei der Zollstelle zu bezahlen.
| Abgabe | Satz und Grundlage | Hinweis |
|---|---|---|
| Schweizerische Mehrwertsteuer | 8,1 Prozent — der Satz für Fahrzeuge. | Bemessungsgrundlage ist in der Regel das für das Fahrzeug bezahlte Entgelt einschließlich des Werts allfälliger in Zahlung gegebener Eintauschfahrzeuge oder anderer Waren. |
| Automobilsteuer | 4 Prozent des Fahrzeugwerts. | Betrifft die Einfuhr von Personenwagen und bestimmten leichten Nutzfahrzeugen. Sie tritt neben die Mehrwertsteuer, sie ersetzt sie nicht. |
| Zollabgaben | Höhe nach dem geltenden Tarif — hier bewusst nicht geschätzt. | Der Zollstempel auf dem Prüfungsbericht Form. 13.20A bestätigt, dass Mehrwertsteuer, Automobilsteuer und Zollabgaben entrichtet wurden. Verbindliche Auskunft erteilt die Zollstelle. |
| Zahlung an der Grenze | Grundsätzlich direkt bei der Zollstelle. | Wird eine Zollagentur beauftragt, entrichtet diese in der Regel die Abgaben und stellt sie anschließend in Rechnung — der übliche Weg bei wiederkehrenden gewerblichen Sendungen. |
| Nationalstrassenabgabe | Für Motorfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 Tonnen. | Klebevignette oder E-Vignette. Gültig vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres — die Spanne über den Jahreswechsel wird in der Disposition oft übersehen. |
Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist in der Regel das für das Fahrzeug bezahlte Entgelt einschließlich des Werts allfälliger in Zahlung gegebener Eintauschfahrzeuge oder anderer Waren. Wer also ein Fahrzeug teilweise durch Inzahlungnahme bezahlt hat, rechnet nicht mit dem Restbetrag. Verbindlich bewertet wird ausschließlich durch den Zoll.
Veranlagungsnachweis
Der Prüfungsbericht Form. 13.20A ist der vom Schweizer Zoll gestempelte Nachweis, dass ein Fahrzeug ordnungsgemäß in die Schweiz eingeführt wurde. Er belegt gegenüber dem kantonalen Strassenverkehrsamt, dass Mehrwertsteuer, Automobilsteuer und Zollabgaben entrichtet wurden, und wird für die Einlösung — die Zulassung — des Fahrzeugs benötigt.
Für die Überführung selbst hat das eine unmittelbare Folge: Das Dokument entsteht an der Grenze und wird erst danach gebraucht. Geht es unterwegs verloren oder wird es nicht sauber gestempelt, steht das Fahrzeug zwar in der Schweiz, lässt sich dort aber nicht einlösen. Es gehört deshalb in dieselbe Sorgfaltskette wie die Fahrzeugpapiere: übergeben, quittieren, dokumentieren.
Seit dem 3. Dezember 2024 kann der Veranlagungsnachweis Form. 13.20A digital ausgestellt werden; Stammnummer und Zollstempel werden dabei in Form eines QR-Codes vergeben. Für gewerbliche Auftraggeber mit mehreren Fahrzeugen ist das der praktisch relevanteste Fortschritt der letzten Jahre, weil der Nachweis damit nicht mehr an einem einzelnen Blatt Papier im Handschuhfach hängt.
Für die Übergabe an den Empfänger heißt das: Der Nachweis gehört zum Übergabeumfang und in das Zustellprotokoll. Wie ein sauberes Protokoll aufgebaut ist und was darin dokumentiert gehört, steht unter Ablauf einer Überführung.
Kennzeichen
Für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland sieht die deutsche Fahrzeug-Zulassungsverordnung das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV vor. Seit dem 1. Juli 2021 gilt zwischen Deutschland und der Schweiz zudem eine Vereinbarung, nach der deutsche Fahrzeugscheine mit rotem Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und rotem Oldtimerkennzeichen in der Schweiz geduldet werden.
Die Vereinbarung wirkt in beide Richtungen: Schweizerische Kollektiv-Fahrzeugausweise werden in Deutschland anerkannt, deutsche Fahrzeugscheine mit rotem Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und rotem Oldtimerkennzeichen in der Schweiz. Sie ändert allerdings nichts daran, dass die Fahrzeug-Zulassungsverordnung für die dauerhafte Verbringung ins Ausland das Ausfuhrkennzeichen vorsieht — die Duldung besonders zugelassener Fahrzeuge und die Frage des richtigen Kennzeichens für einen Export sind zwei verschiedene Dinge.
Beim Ausfuhrkennzeichen tritt dieses an die Stelle des bisherigen Kennzeichens. Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr des Fahrzeugs beschränkt und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung versehen. Voraussetzung ist unter anderem ein gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung: Liegt der nächste Untersuchungstermin nach § 29 StVZO vor dem Ablaufdatum der Zulassung, ist die Untersuchung vorher durchzuführen. Ebenso ist eine auf das Ausfuhrkennzeichen bezogene Versicherungsbestätigung erforderlich.
Die Grüne Karte ist in der Schweiz nicht verpflichtend mitzuführen — sie gehört zu den Staaten, in denen das Kennzeichen als Nachweis der Haftpflichtversicherung gilt. Wird ein Fahrzeug als Ladung auf einem Transporter befördert, stellt sich die Kennzeichenfrage für das transportierte Fahrzeug ohnehin nicht: Es ist dann Ladung und muss weder zugelassen noch mit einem Kennzeichen versehen sein. Die zollrechtliche Anmeldepflicht bleibt davon unberührt.
Für die dauerhafte Verbringung ins Ausland vorgesehen. Es tritt an die Stelle des bisherigen Kennzeichens; die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt und mit dem Ablaufdatum der Zulassung versehen.
Fahrzeugbezogen, Nutzungsdauer sechs Tage, gültige Hauptuntersuchung vorausgesetzt. Deutsche Fahrzeugscheine mit Kurzzeitkennzeichen werden in der Schweiz seit dem 1. Juli 2021 geduldet — für die dauerhafte Verbringung sieht die FZV dennoch das Ausfuhrkennzeichen vor.
Dauerkennzeichen für zuverlässige Hersteller, Werkstätten und Händler, nutzbar an wechselnden Fahrzeugen. Fahrzeugscheinheft mitführen, Aufzeichnungen über jede Fahrt führen und ein Jahr aufbewahren.
Für die Benützung der schweizerischen Nationalstrassen — Autobahnen und Autostrassen — ist die Nationalstrassenabgabe zu entrichten. Sie betrifft Motorfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 Tonnen. Zur Wahl stehen die Klebevignette und die E-Vignette. Eine Vignette ist vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig.
Die Gültigkeitsspanne von 14 Monaten ist der Punkt, der in der Disposition regelmäßig übersehen wird: Eine Überführung im Januar kann noch mit der Vignette des Vorjahres gefahren werden, eine im Februar nicht mehr. Wer über den Jahreswechsel plant, prüft das besser einmal zu viel als einmal zu wenig.
Anders als in Österreich, wo neben der Vignette einzelne Sondermautstrecken gesondert abzurechnen sind, ist die schweizerische Nationalstrassenabgabe die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen. Was in Österreich zusätzlich anfällt, steht unter Überführung nach Österreich.
Die Abgabe betrifft Motorfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 Tonnen. Für schwerere Fahrzeuge — Wohnmobile über 3,5 Tonnen, Nutzfahrzeuge, Zugmaschinen — gilt ein eigenes Abgabenregime, das vor der Überführung gesondert zu klären ist.
Unterlagen
Für eine Überführung in die Schweiz werden die Fahrzeugpapiere zum verwendeten Kennzeichen, der Führerschein des Fahrers, der Nachweis der Haftpflichtversicherung sowie die für die Zollanmeldung erforderlichen Unterlagen zum Fahrzeug und seinem Wert benötigt. Welche Dokumente im Einzelfall zwingend sind, ist vorab mit der zuständigen Zollstelle oder einer Zollagentur zu klären.
| Unterlage | Wofür | Hinweis |
|---|---|---|
| Fahrzeugpapiere zum Kennzeichen | Bei regulärer Zulassung die Zulassungsbescheinigung Teil I, beim Ausfuhrkennzeichen die auf die Ausfuhr beschränkte Bescheinigung, beim Kurzzeitkennzeichen der Fahrzeugschein nach Anlage 14 FZV. | Beim roten Kennzeichen ist das Fahrzeugscheinheft bei jeder Fahrt mitzuführen. |
| Nachweis der Hauptuntersuchung | Voraussetzung für das Ausfuhrkennzeichen. Liegt der nächste Untersuchungstermin nach § 29 StVZO vor dem Ablaufdatum der Zulassung, ist die Untersuchung vorher durchzuführen. | Auch für das Kurzzeitkennzeichen ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen. |
| Versicherungsbestätigung | Für das Ausfuhrkennzeichen ist eine auf dieses Kennzeichen bezogene Versicherungsbestätigung erforderlich. Beim Kurzzeitkennzeichen läuft der Nachweis über die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). | Ohne bestehenden Haftpflichtschutz darf kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. |
| Führerschein des Fahrers | Nachweis der Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrzeugklasse. Bei Wohnmobilen und Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen ist die passende Klasse gesondert zu prüfen. | Gehört zur Fahrereignung, die ein Dienstleister ohnehin dokumentieren sollte. |
| Unterlagen für die Zollanmeldung | Angaben zum Fahrzeug und zu seinem Wert, aus denen sich die Bemessungsgrundlage der Einfuhrabgaben ergibt. | Welche Nachweise im Einzelfall verlangt werden, klärt die zuständige Zollstelle oder eine beauftragte Zollagentur vorab. |
| Prüfungsbericht Form. 13.20A | Entsteht an der Grenze. Der Zollstempel belegt gegenüber dem kantonalen Strassenverkehrsamt die Entrichtung von Mehrwertsteuer, Automobilsteuer und Zollabgaben und wird für die Einlösung benötigt. | Seit dem 3. Dezember 2024 auch digital, mit Stammnummer und Zollstempel als QR-Code. |
| Grüne Versicherungskarte | Internationaler Nachweis der Kfz-Haftpflicht. In der Schweiz nicht verpflichtend mitzuführen, weil das Kennzeichen als Nachweis gilt. | Seit dem 1. Januar 2025 auch als PDF möglich und auf elektronischen Geräten vorzeigbar. |
| Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation | Hält Zustand, Kilometerstand, Tank- beziehungsweise Ladestand, Zubehör und Vorschäden bei Abholung und bei Zustellung fest. | Kein behördliches Dokument, aber das praktisch wichtigste Papier der gesamten Überführung. |
Diese Aufstellung beschreibt, was bei einer Überführung in die Schweiz typischerweise gebraucht wird. Sie ist keine abschließende Liste: Welche Nachweise die Zollstelle im konkreten Fall verlangt, hängt von Fahrzeug, Erwerbsvorgang und Beteiligten ab. Verbindliche Auskunft erteilt die Zollbehörde beziehungsweise eine beauftragte Zollagentur.
Gegenrichtung
Für die Überführung eines Fahrzeugs aus der Schweiz nach Deutschland wird auf schweizerischer Seite ein Zollkennzeichen verwendet, also eine provisorische Immatrikulation. Auf deutscher Seite ist das Fahrzeug beim Zoll zur Einfuhr anzumelden. Welche Einfuhrabgaben konkret anfallen, erteilt die zuständige Zollstelle verbindlich — pauschale Angaben sind hier nicht belastbar.
Auch in dieser Richtung gilt die Vereinbarung vom 1. Juli 2021: Schweizerische Kollektiv-Fahrzeugausweise werden in Deutschland anerkannt. Das betrifft die Frage, mit welchem Kennzeichen ein Fahrzeug bewegt werden darf — nicht die zollrechtliche Anmeldepflicht bei der Einfuhr in die Europäische Union. Beides ist getrennt zu klären.
Praktisch heißt das: Wer ein in der Schweiz gekauftes Fahrzeug nach Deutschland holt, plant zwei Vorgänge — die Bewegung des Fahrzeugs mit einem gültigen Kennzeichen und Versicherungsschutz sowie die Einfuhrabwicklung beim Zoll. Für die Alternative, das Fahrzeug als Ladung auf einem Transporter zu befördern, entfällt der erste Punkt vollständig; die Zollanmeldung bleibt.
Ob eine Fahrt auf eigener Achse oder ein Transport auf fremder Achse für Ihr Fahrzeug der richtige Weg ist, entscheidet sich an Zulassungsstatus, Fahrbereitschaft, Kilometerrelevanz und Fahrzeugwert — der Vergleich steht unter Eigene Achse oder Transporter.
Die Dauer einer Überführung in die Schweiz hängt ab von der Entfernung, von der Variante — eigene oder fremde Achse — und vor allem von der Zollabwicklung. Weil die Anmeldung innerhalb der Öffnungszeiten einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle erfolgen muss, ist der Grenzübertritt der taktgebende Termin der gesamten Planung.
Für die Praxis bedeutet das drei Dinge. Erstens sollte die Abholung so terminiert werden, dass die Grenze innerhalb der Öffnungszeiten erreicht wird — nicht umgekehrt. Zweitens verkürzt eine beauftragte Zollagentur die Standzeit an der Grenze, weil Unterlagen und Abgaben vorbereitet sind. Drittens sind unvollständige Unterlagen der häufigste Grund für einen verlorenen Tag: Das Fahrzeug steht dann an der Grenze, nicht auf der Straße.
Bei einem Kurzzeitkennzeichen kommt eine harte Frist hinzu: Das Ablaufdatum ist nach § 42 FZV bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen, was einer Nutzungsdauer von sechs Tagen entspricht. Für die dauerhafte Verbringung ins Ausland sieht die FZV ohnehin das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV vor.
Welche Faktoren den Preis einer Überführung bestimmen — Entfernung, Verfahren, Fahrzeugtyp, Dringlichkeit, Zulassungsstatus und Erreichbarkeit —, steht unter Kosten einer KFZ-Überführung. Bei Schweizer Relationen gehören Zollabwicklung, Wartezeit an der Grenze und die Nationalstrassenabgabe in das Angebot — nicht in eine Nachberechnung.
Haftung
Wer bei einem Schaden auf der Fahrt in die Schweiz haftet, hängt davon ab, ob das Fahrzeug gefahren oder als Ladung befördert wurde. Wird es als Ladung befördert, liegt eine Güterbeförderung vor; für grenzüberschreitende Straßentransporte gilt die CMR mit einem Höchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm. Die Kfz-Haftpflicht deckt Schäden am überführten Fahrzeug selbst nicht ab.
Die CMR gilt nach Art. 1 Abs. 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist. Bei einer Beförderung ab Deutschland ist diese Voraussetzung durch Deutschland erfüllt. Der CMR-Frachtbrief dient dabei als Nachweis über den Frachtvertrag, als Quittung über die Übernahme der Sendung und als Informationsträger zu Art, Menge und Gewicht der Güter.
Der Haftungshöchstbetrag beträgt nach Art. 23 CMR 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Sendung; Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Nach Art. 29 CMR kann sich der Frachtführer auf die Haftungsbegrenzungen nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat.
Im deutschen Recht entspricht dem die Obhutshaftung des § 425 Abs. 1 HGB: Der Frachtführer haftet verschuldensunabhängig für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung sowie für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist. Der Höchstbetrag nach § 431 HGB beträgt ebenfalls 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm, bei Lieferfristüberschreitung der dreifache Betrag der Fracht. Nach § 435 HGB entfallen die Begrenzungen bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden, nach § 437 HGB haftet neben dem vertraglichen auch der ausführende Frachtführer.
Für die Fahrt auf eigener Achse lässt sich das nicht pauschal übertragen. Gesichert ist, dass die Überführung fabrikneuer oder gebrauchter Kraftfahrzeuge auf eigenen Rädern nach Auskunft des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nicht als Beförderung von Gütern im Sinne des § 1 GüKG anzusehen ist. Welches Haftungsregime im Einzelnen greift, ist nicht abschließend geklärt. Die praktische Konsequenz: Regeln Sie die Haftung für Eigenfahrten ausdrücklich im Auftrag.
Unabhängig von der Variante gilt: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist fahrzeugbezogen und deckt Schäden ab, die Dritten durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Ein Schaden am überführten Fahrzeug selbst ist ein Obhutsschaden und braucht eine eigene Deckung — eine Verkehrshaftungsversicherung oder eine Betriebshaftpflicht mit ausdrücklich eingeschlossenem Überführungsrisiko. Wie Sie das konkret prüfen, steht unter Anbieter auswählen.
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Überführung nach Österreich
Der EU-Fall zum Vergleich: keine Zollanmeldung, dafür Vignette, Sondermautstrecken und die Normverbrauchsabgabe bei Zulassung.
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Zwölf Kriterien im Vergleich — bei Drittlandsrelationen entscheidet die Wahl über Kennzeichenbedarf und Grenzabwicklung mit.
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Welche Nachweise Sie vor der Beauftragung verlangen sollten — Versicherungsdeckung, Protokolle, Nebenkosten, Eskalationsweg.
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Die sechs Preisfaktoren, Ansätze zum Sparen und die Warnsignale unseriöser Angebote.
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Die Überführung läuft über zwei Zollämter: die Ausfuhr auf deutscher und die Einfuhr auf schweizerischer Seite. Die Anmeldung muss an der Grenze bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle und innerhalb deren Öffnungszeiten erfolgen. Bei der Einfuhr fallen die schweizerische Mehrwertsteuer und die Automobilsteuer an. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verzollung dient der vom Zoll gestempelte Prüfungsbericht Form. 13.20A.
Ja. Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und zollrechtlich Drittland. Ein Fahrzeug, das dauerhaft in die Schweiz verbracht wird, muss beim Schweizer Zoll zur Einfuhr angemeldet und verzollt werden. Die Anmeldung erfolgt an der Grenze bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle innerhalb deren Öffnungszeiten.
Bei der Einfuhr fällt die schweizerische Mehrwertsteuer an; der Satz für Fahrzeuge beträgt 8,1 Prozent. Bemessungsgrundlage ist in der Regel das für das Fahrzeug bezahlte Entgelt einschließlich des Werts allfälliger in Zahlung gegebener Eintauschfahrzeuge oder anderer Waren. Hinzu kommt die Automobilsteuer mit einem Steuersatz von 4 Prozent des Fahrzeugwerts für Personenwagen und bestimmte leichte Nutzfahrzeuge. Die Abgaben sind grundsätzlich direkt bei der Zollstelle zu bezahlen.
Der vom Zoll gestempelte Prüfungsbericht Form. 13.20A ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Verzollung. Er belegt gegenüber dem kantonalen Strassenverkehrsamt, dass das Fahrzeug rechtmäßig in die Schweiz eingeführt wurde, und wird für die Einlösung, also die Zulassung, benötigt. Der Zollstempel bestätigt, dass Mehrwertsteuer, Automobilsteuer und Zollabgaben entrichtet wurden. Seit dem 3. Dezember 2024 kann der Veranlagungsnachweis digital ausgestellt werden; Stammnummer und Zollstempel werden als QR-Code vergeben.
Zwischen Deutschland und der Schweiz ist zum 1. Juli 2021 eine Vereinbarung in Kraft getreten, nach der besonders zugelassene Fahrzeuge gegenseitig geduldet werden: Schweizerische Kollektiv-Fahrzeugausweise werden in Deutschland anerkannt, deutsche Fahrzeugscheine mit rotem Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und rotem Oldtimerkennzeichen in der Schweiz. Für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland sieht die FZV allerdings nicht das Kurzzeitkennzeichen vor, sondern das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV.
Das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV ist für Fahrzeuge vorgesehen, die dauerhaft ins Ausland verbracht werden. An die Stelle des bisherigen Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen; die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr des Fahrzeugs beschränkt und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung versehen. Voraussetzung ist unter anderem ein gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung sowie eine auf das Ausfuhrkennzeichen bezogene Versicherungsbestätigung.
Nicht verpflichtend. Die Schweiz gehört zu den Staaten, in denen die Internationale Versicherungskarte nicht mitgeführt werden muss, weil das Kennzeichen als Nachweis der Haftpflichtversicherung gilt. Zur Erleichterung der Unfallabwicklung wird das Mitführen gleichwohl empfohlen; seit dem 1. Januar 2025 kann die Karte auch im PDF-Format ausgegeben und auf elektronischen Geräten vorgezeigt werden.
Für die Benützung der schweizerischen Nationalstrassen — Autobahnen und Autostrassen — ist die Nationalstrassenabgabe zu entrichten. Sie betrifft Motorfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 Tonnen. Zur Wahl stehen die Klebevignette und die E-Vignette. Eine Vignette ist vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig.
Das hängt von der Entfernung, der gewählten Variante und vor allem von der Zollabwicklung ab. Weil die Anmeldung innerhalb der Öffnungszeiten einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle erfolgen muss, ist der Grenzübertritt der taktgebende Termin: Die Abholung wird von diesem Zeitfenster aus rückwärts geplant. Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für einen verlorenen Tag.
Für die Überführung eines Fahrzeugs aus der Schweiz nach Deutschland wird auf schweizerischer Seite ein Zollkennzeichen verwendet, also eine provisorische Immatrikulation. Auf deutscher Seite ist das Fahrzeug beim Zoll zur Einfuhr anzumelden. Welche Einfuhrabgaben im Einzelnen anfallen, erteilt die zuständige Zollstelle verbindlich. Alternativ wird das Fahrzeug als Ladung auf einem Transporter befördert — dann entfällt die Kennzeichenfrage, die Zollanmeldung bleibt.
Einen Pauschalpreis gibt es nicht. Der Preis ergibt sich aus Entfernung, Verfahren (Eigenfahrt oder Transport), Fahrzeugtyp, Termin, Zulassungsstatus und Erreichbarkeit von Abhol- und Zielort; bei Schweizer Relationen kommen Zollabwicklung, Wartezeit an der Grenze und die Nationalstrassenabgabe hinzu. Die Einfuhrabgaben selbst sind keine Position des Überführungsdienstleisters, sondern werden vom Zoll erhoben. LOGICAR kalkuliert jede Überführung einzeln und nennt einen verbindlichen Festpreis vor Auftragsannahme.
Wird das Fahrzeug als Ladung befördert, liegt eine Güterbeförderung vor. Bei grenzüberschreitenden Straßentransporten gilt die CMR mit einem Höchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm nach Art. 23 CMR; bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden haftet der Frachtführer nach Art. 29 CMR unbegrenzt. Im deutschen Recht entspricht dem die Obhutshaftung nach § 425 HGB mit dem Höchstbetrag des § 431 HGB. Für Fahrten auf eigener Achse ist die Einordnung nicht abschließend geklärt — hier zählt die vertragliche Vereinbarung. Die Kfz-Haftpflicht deckt Schäden am überführten Fahrzeug selbst nicht ab.
Sagen Sie uns Abholadresse, Zieladresse, Fahrzeug und Zustand. Wir sagen Ihnen, welche Variante passt, welches Kennzeichen infrage kommt und wie sich die Zollabwicklung in den Zeitplan einfügt — mit geprüften Fahrern, digitalem Foto-Schadensprotokoll, Live-Tracking und verbindlichem Festpreis vor Auftragsannahme.