Fällt Ihnen nach der Zustellung ein Schaden auf, melden Sie ihn unverzüglich schriftlich beim Dienstleister, benennen Sie die betroffene Stelle und fügen Sie eigene Fotos bei. Maßgeblich ist anschließend der Vergleich der beiden Protokolle: Was auf den Abholfotos noch nicht zu sehen ist, im Zustellprotokoll aber erscheint, ist während der Überführung entstanden.
Fachlich handelt es sich um einen Obhutsschaden: einen Schaden an einem fremden, dem Dienstleister anvertrauten Fahrzeug. Wichtig zu wissen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt ihn nicht ab. Sie ist fahrzeugbezogen und reguliert Schäden, die Dritten durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen — nicht Schäden am überführten Fahrzeug selbst. Dafür sind gesonderte Deckungen wie eine Verkehrshaftungs- oder eine Betriebshaftpflicht mit ausdrücklich eingeschlossenem Überführungsrisiko erforderlich.
Wird das Fahrzeug als Ladung auf einem Autotransporter befördert, liegt eine Güterbeförderung vor; vertraglich ist das typischerweise ein Frachtvertrag nach den §§ 407 ff. HGB. Kernstück ist dann die verschuldensunabhängige Obhutshaftung des § 425 Abs. 1 HGB für Verlust oder Beschädigung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung. Der Haftungshöchstbetrag beträgt nach § 431 HGB 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht der Sendung; Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Bei grenzüberschreitenden Straßentransporten gilt die CMR mit demselben Höchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm nach Art. 23 CMR.
Diese Begrenzungen sind nicht absolut: Nach § 435 HGB entfallen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche oder leichtfertige Handlung in dem Bewusstsein zurückgeht, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Art. 29 CMR enthält eine entsprechende Regelung für den grenzüberschreitenden Verkehr.
Für die Überführung auf eigener Achse lässt sich die haftungsrechtliche Einordnung nicht pauschal beantworten — sie ist nicht abschließend geklärt. Maßgeblich sind daher die konkreten vertraglichen Vereinbarungen. Klären Sie vor der Beauftragung schriftlich, welche Deckung während der Fahrt greift und in welchem Umfang, statt sich auf die Formel „wir sind versichert" zu verlassen.
Praktisch gilt in jedem Fall: Melden Sie einen Schaden sofort und nicht erst nach Tagen. Welche Frist im Einzelfall gilt, ergibt sich aus dem Vertrag und dem anwendbaren Recht — je länger zwischen Zustellung und Meldung liegt, desto schwerer ist der Nachweis zu führen, dass der Schaden während der Überführung entstanden ist.