Ob ein Überführungsdienstleister eine Güterkraftverkehrserlaubnis braucht, hängt davon ab, wie er Ihr Fahrzeug bewegt. Nach Auskunft des Bundesamtes für Logistik und Mobilität ist die Überführung fabrikneuer oder gebrauchter Kraftfahrzeuge auf eigenen Rädern nicht als Beförderung von Gütern im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz anzusehen; reine Überführungsfahrten auf eigener Achse unterliegen dem GüKG deshalb nicht.
Anders liegt der Fall beim Transport auf fremder Achse: Wird Ihr Fahrzeug als Ladung auf einem Autotransporter befördert, ist das eine Güterbeförderung. Für den gewerblichen Transport mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist die Erlaubnis nach § 3 GüKG erforderlich, bei grenzüberschreitenden Transporten innerhalb von EU, EWR und der Schweiz die EU-Gemeinschaftslizenz. Fahrer aus Drittstaaten benötigen zusätzlich eine Fahrerbescheinigung.
Zwei Feinheiten, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden: Werden auf dem überführten Fahrzeug andere Güter mitbefördert — gegebenenfalls auch weitere Fahrzeuge —, unterliegt die Beförderung dieser anderen Güter dem GüKG. Zieht ein überführtes Fahrzeug dagegen einen ebenfalls zu überführenden Anhänger, gilt die Überführung des gesamten Zuges auf eigenen Rädern nicht als Güterbeförderung.
Für Ihre Prüfung heißt das: Klären Sie zuerst, auf welcher Achse Ihr Auftrag ausgeführt wird, und verlangen Sie erst dann den passenden Nachweis. Ein Anbieter, der ausschließlich Eigenfahrten durchführt, muss keine Güterkraftverkehrserlaubnis vorlegen — er muss aber sagen können, warum nicht. Welche Leistungsarten es überhaupt gibt, zeigt die Seite Leistungen.