Überführungskennzeichen. Den Begriff gibt es nicht — die Lösung schon.

„Überführungskennzeichen“ steht in keiner Verordnung. Wer danach sucht, meint eines von drei Kennzeichen, die die Fahrzeug-Zulassungsverordnung tatsächlich kennt — und die sich in Empfängerkreis, Dauer und Zweck deutlich unterscheiden. Diese Seite ordnet zu, welches Kennzeichen wofür gilt und welches in Ihrem Fall das richtige ist.

Begriffsklärung

Überführungskennzeichen als Sammelbegriff für drei Kennzeichen

Überführungskennzeichen ist ein umgangssprachlicher Sammelbegriff für jedes Kennzeichen, mit dem ein nicht zugelassenes Fahrzeug legal auf eigener Achse bewegt werden darf. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung kennt dafür drei Kennzeichen: das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV, das rote Kennzeichen nach § 41 oder § 43 FZV und das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV. Ein eigenes Kennzeichen mit der Bezeichnung „Überführungskennzeichen“ existiert nicht.

Diese Unterscheidung ist keine Wortklauberei, sondern praktisch entscheidend: Die drei Kennzeichen richten sich an unterschiedliche Empfänger. Das Kurzzeitkennzeichen bekommt jede Privatperson, das rote Kennzeichen nur zuverlässige Betriebe, das Ausfuhrkennzeichen nur, wer das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verbringt. Wer beim falschen Kennzeichen anfragt, wird an der Zulassungsstelle abgewiesen.

Ebenfalls gebräuchlich, ebenfalls nicht amtlich: die Begriffe Transitkennzeichen, Überstellungskennzeichen und Überführungsnummernschild. Gemeint ist damit in Deutschland regelmäßig das Kurzzeitkennzeichen. Überstellungskennzeichen ist zusätzlich der in Österreich übliche Ausdruck; dessen Verfahren richtet sich nach österreichischem Recht und ist bei der dort zuständigen Stelle zu klären.

Wer das Fahrzeug nicht selbst fahren will, braucht überhaupt kein Kennzeichen: Auf einem Autotransporter wird das Fahrzeug als Ladung befördert und muss dafür weder zugelassen noch versichert sein. Das ist der vierte Weg — und die einzige Lösung, die ganz ohne Behördengang auskommt.

Die drei Kennzeichen im Vergleich

Das Kurzzeitkennzeichen gilt für ein einzelnes Fahrzeug und trägt ein Ablaufdatum, das rote Kennzeichen wird Betrieben für wechselnde Fahrzeuge zugeteilt, und das Ausfuhrkennzeichen ist für die dauerhafte Verbringung ins Ausland vorgesehen. Für die einmalige Überführung durch eine Privatperson kommt praktisch nur das Kurzzeitkennzeichen in Betracht.

Vergleich von Kurzzeitkennzeichen, rotem Kennzeichen und Ausfuhrkennzeichen für Überführungsfahrten
Merkmal Kurzzeitkennzeichen Rotes Kennzeichen Ausfuhrkennzeichen
Rechtsgrundlage § 42 FZV, amtliche Überschrift „Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen“. § 41 FZV für das Händler- und Werkstattkennzeichen (06er), § 43 FZV für das rote Oldtimerkennzeichen (07er). § 45 FZV, vorgesehen für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland.
Wer bekommt es Jede Person, auch Privatpersonen, bei Nachweis von Versicherung und Hauptuntersuchung. Nur zuverlässige Fahrzeug- und Teilehersteller, Kfz-Werkstätten, Kfz-Händler und Anhängerhersteller sowie bestimmte Behörden. Privatpersonen nicht. Wer ein Fahrzeug dauerhaft ausführt, bei Nachweis von Hauptuntersuchung und darauf bezogener Versicherungsbestätigung.
Bindung Fahrzeugbezogen: Die FIN wird erfasst und in den Fahrzeugschein gedruckt. Nicht übertragbar. Betriebsbezogen: darf an wechselnden Fahrzeugen geführt werden. Fortlaufende Aufzeichnungen über die Fahrten sind zu führen und ein Jahr aufzubewahren. Fahrzeugbezogen. Tritt an die Stelle des bisherigen Kennzeichens.
Dauer Ablaufdatum auf dem Schild, bemessen bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages — mit dem Zuteilungstag sechs Tage. Zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, befristet oder widerruflich zugeteilt. Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt und mit dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer versehen.
Erlaubte Fahrten Probefahrten und Überführungsfahrten. Ohne gültige Hauptuntersuchung nur Fahrten zur Erlangung der Untersuchung im eigenen oder angrenzenden Zulassungsbezirk. Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten, dazu notwendige Fahrten zum Betanken, zur äußeren Reinigung sowie zu Reparatur und Wartung. Beim 07er zusätzlich Oldtimerveranstaltungen. Die Ausfuhrfahrt selbst.
Typischer Anlass Privater Autokauf in einer anderen Stadt, Abholung eines nicht zugelassenen Fahrzeugs. Wiederkehrender Betriebsverkehr eines Händlers oder einer Werkstatt. Verkauf oder Umzug ins Ausland.

Welches Kennzeichen brauche ich?

Entscheidend sind drei Fragen: Sind Sie Privatperson oder zulassungsfähiger Betrieb, bleibt das Fahrzeug in Deutschland oder geht es dauerhaft ins Ausland, und liegt eine gültige Hauptuntersuchung vor? Aus diesen drei Antworten ergibt sich der Weg — oder die Entscheidung, gar kein Kennzeichen zu besorgen.

Privatperson, Fahrzeug bleibt in Deutschland

Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV

Der Regelfall beim privaten Autokauf. Voraussetzung sind der Nachweis der Kfz-Haftpflicht über die eVB und eine gültige Hauptuntersuchung. Zugeteilt wird bei der Zulassungsbehörde, das Schild prägt der Schilderdienst.

Händler, Werkstatt oder Hersteller

Rotes Kennzeichen nach § 41 FZV

Lohnt sich, sobald regelmäßig wechselnde Fahrzeuge bewegt werden. Zugeteilt wird es nur zuverlässigen Betrieben, und über die Fahrten sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, die ein Jahr aufzubewahren sind.

Fahrzeug geht dauerhaft ins Ausland

Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV

Nicht das Kurzzeitkennzeichen. Das Ausfuhrkennzeichen tritt an die Stelle des bisherigen Kennzeichens; vorausgesetzt werden unter anderem ein gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung und eine darauf bezogene Versicherungsbestätigung.

Keine gültige Hauptuntersuchung

Eingeschränkter Fahrtbereich oder Transport

Fehlt die Hauptuntersuchung, wird das Kurzzeitkennzeichen nur mit eingeschränktem Fahrtbereich zugeteilt: allein Fahrten zur Prüfstelle im eigenen oder angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück. Für eine Fernstrecke bleibt der Transport als Ladung.

Fahrzeug ist nicht fahrbereit

Transport als Ladung

Ein nicht fahrbereites Fahrzeug wird geladen, nicht gefahren. Die Kennzeichenfrage stellt sich damit nicht — für den Transport sind weder Zulassung noch eigene Haftpflicht für die Strecke erforderlich.

Sie wollen sich damit gar nicht befassen

Überführung beauftragen

Dann klärt der Dienstleister vor dem Termin, welches Kennzeichen die Fahrt trägt und welche Deckung greift. Für Sie bleibt der Übergabetermin — und ein Protokoll bei Abholung und Zustellung.

Gültigkeit: Ablaufdatum und sechs Tage nach § 42 FZV

Beim Kurzzeitkennzeichen trägt das Schild ein Ablaufdatum, das nach § 42 FZV bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen ist. Rechnet man den Tag der Zuteilung mit, ergibt sich eine Nutzungsdauer von sechs Tagen. Zuteilung am Montag bedeutet Gültigkeit bis zum Ablauf des folgenden Samstags.

Mit der Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum 1. September 2023 wurde diese Dauer von zuvor fünf auf sechs Tage verlängert. Quellen, die noch fünf Tage oder § 16 FZV alter Fassung nennen, geben einen überholten Rechtsstand wieder.

Woher bekomme ich es?

Zugeteilt wird das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde. Vor dem Termin brauchen Sie den Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung — in der Praxis über die elektronische Versicherungsbestätigung, die Sie bei einem Versicherer anfordern — sowie den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung und, soweit vorgeschrieben, einer Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO.

Die Schilder selbst prägt ein Schilderdienst. Zu Gebühren, Bearbeitungszeiten und den im Einzelnen verlangten Unterlagen gibt Ihre örtliche Zulassungsstelle verbindlich Auskunft — die Handhabung unterscheidet sich zwischen den Behörden.

Grenzüberschreitend

Gilt ein deutsches Überführungskennzeichen im Ausland?

Das Kurzzeitkennzeichen ist ein nationales Kennzeichen und grundsätzlich auf Fahrten innerhalb Deutschlands angelegt; einen Rechtsanspruch auf Anerkennung im Ausland gibt es nicht. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Überführungs- und Probekennzeichen bestehen mit Österreich, Italien und Dänemark. Mit der Schweiz gilt seit dem 1. Juli 2021 eine Vereinbarung über die gegenseitige Duldung besonders zugelassener Fahrzeuge.

Für alle übrigen Staaten ist die Anerkennung vor Fahrtantritt bei der zuständigen Stelle des Ziellandes zu klären. Wer sich darauf verlässt, dass „das in Europa schon geht“, riskiert eine Weiterfahrt ohne gültige Zulassung — mit den entsprechenden versicherungsrechtlichen Folgen.

Soll das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verbracht werden, ist ohnehin nicht das Kurzzeitkennzeichen das richtige Mittel, sondern das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV. Es tritt an die Stelle des bisherigen Kennzeichens; die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung versehen.

Für Fahrten nach Österreich und in die Schweiz behandeln die Länderseiten die weiteren Punkte — Maut und Vignette, Zoll und Einfuhrabgaben: Überführung nach Österreich und Überführung in die Schweiz.

Der vierte Weg: gar kein Kennzeichen

Wird das Fahrzeug als Ladung auf einem Autotransporter befördert, entfällt die Kennzeichenfrage vollständig: Es fährt nicht, also braucht es weder Zulassung noch eigene Haftpflichtversicherung für die Strecke. Für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung, ohne Fahrbereitschaft oder für lange Distanzen ist das regelmäßig der einfachere und oft der günstigere Weg.

Die Rechnung, die viele nicht aufmachen: Ein Kurzzeitkennzeichen kostet Behördengebühr, Schilder und Versicherungsprämie, dazu einen halben Arbeitstag für Zulassungsstelle und Schilderdienst — und danach steht die Fahrt selbst noch bevor, mit Kilometern, Kraftstoff, Rückreise und Steinschlagrisiko. Der Vergleich beider Varianten steht auf der Seite Eigene oder fremde Achse.

Wenn LOGICAR die Überführung auf eigener Achse übernimmt, ist die Kennzeichenfrage ebenfalls nicht Ihre: Wir klären vor dem Termin, welches Kennzeichen die Fahrt trägt und welcher Versicherungsschutz greift. Was dabei zu prüfen ist, steht unter Versicherung und Haftung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Überführungskennzeichen

Was ist ein Überführungskennzeichen?

Überführungskennzeichen ist ein umgangssprachlicher Sammelbegriff, kein amtlicher. Gemeint ist eines der drei Kennzeichen, mit denen ein nicht zugelassenes Fahrzeug bewegt werden darf: das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV, das rote Kennzeichen nach § 41 oder § 43 FZV oder das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV. Für die einmalige Überführung durch eine Privatperson ist es in aller Regel das Kurzzeitkennzeichen.

Wie lange ist ein Überführungskennzeichen gültig?

Beim Kurzzeitkennzeichen trägt das Schild ein Ablaufdatum, das nach § 42 FZV bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen ist; rechnet man den Zuteilungstag mit, sind es sechs Tage. Mit der Neufassung der FZV zum 1. September 2023 wurde die Dauer von zuvor fünf auf sechs Tage verlängert. Das rote Kennzeichen wird demgegenüber zur wiederkehrenden Verwendung befristet oder widerruflich zugeteilt.

Woher bekomme ich ein Überführungskennzeichen?

Zugeteilt wird es von der Zulassungsbehörde; die Schilder prägt ein Schilderdienst. Mitzubringen sind der Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung — in der Praxis die elektronische Versicherungsbestätigung — sowie der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung und, soweit vorgeschrieben, einer Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO. Welche Unterlagen im Einzelnen verlangt werden und was es kostet, sagt Ihnen Ihre örtliche Zulassungsstelle verbindlich.

Ist ein Transitkennzeichen dasselbe wie ein Überführungskennzeichen?

Transitkennzeichen ist ebenfalls kein Begriff der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. In Deutschland ist damit regelmäßig das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV gemeint. Soll ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verbracht werden, ist dagegen das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV das vorgesehene Mittel.

Gilt ein deutsches Überführungskennzeichen in Österreich?

Für das Kurzzeitkennzeichen besteht mit Österreich ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Überführungs- und Probekennzeichen; ebensolche Abkommen bestehen mit Italien und Dänemark. Mit der Schweiz gilt seit dem 1. Juli 2021 eine Vereinbarung über die gegenseitige Duldung besonders zugelassener Fahrzeuge. Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Anerkennung im Ausland gibt es nicht; für alle übrigen Staaten ist die Lage vor Fahrtantritt bei der Stelle des Ziellandes zu klären.

Bekomme ich als Privatperson ein rotes Kennzeichen?

Nein. Ein rotes Händler- und Werkstattkennzeichen nach § 41 FZV wird nur zuverlässigen Fahrzeugherstellern, Fahrzeugteileherstellern, Kfz-Werkstätten, Kfz-Händlern und Herstellern zulassungspflichtiger Anhänger sowie bestimmten Behörden und Stellen zugeteilt. Privatpersonen gehören nicht zu diesem Empfängerkreis; für sie ist das Kurzzeitkennzeichen vorgesehen.

Brauche ich überhaupt ein Kennzeichen für die Überführung?

Nur, wenn das Fahrzeug auf eigener Achse gefahren wird. Wird es als Ladung auf einem Autotransporter befördert, ist es nicht im Straßenverkehr in Betrieb und braucht für die Strecke weder Zulassung noch eigene Haftpflichtversicherung. Für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung, ohne Fahrbereitschaft oder für lange Distanzen ist das häufig der praktikablere Weg.

Kann ich ein Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge nutzen?

Nein. Seit dem 1. April 2015 wird das Kurzzeitkennzeichen fahrzeugbezogen zugeteilt: Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer wird erfasst und in den Fahrzeugschein gedruckt. Es darf nur für dieses eine Fahrzeug verwendet werden. Wer wechselnde Fahrzeuge bewegt, braucht ein rotes Kennzeichen nach § 41 FZV.

Was kostet ein Überführungskennzeichen?

Das hängt davon ab, welches Kennzeichen gemeint ist, und setzt sich immer aus mehreren Posten zusammen. Beim Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV sind das die Gebühr der Zulassungsstelle, die Schilderprägung und die Versicherungsprämie für den Zeitraum — dazu der Aufwand für den Gang zur Zulassungsstelle und zum Schilderdienst. Beim roten Kennzeichen nach § 41 FZV kommt statt einer einmaligen Gebühr eine dauerhafte Zuteilung an einen Betrieb hinzu, die laufend versichert sein muss. Die konkreten Beträge nennt Ihnen Ihre örtliche Zulassungsstelle verbindlich; sie unterscheiden sich je nach Behörde und Versicherer, weshalb hier bewusst keine Zahl steht. Wer nur ein einzelnes Fahrzeug überführen lassen will, rechnet dem den Preis einer beauftragten Überführung gegenüber, in der Kennzeichen und Versicherung bereits enthalten sind.

Ist ein eigenes Überführungskennzeichen günstiger als eine beauftragte Überführung?

Bei einem einzelnen Fahrzeug selten. Zu Gebühr, Schildern und Versicherungsprämie kommen der halbe Arbeitstag für Zulassungsstelle und Schilderdienst sowie die eigene Fahrzeit für Hin- und Rückweg. Wer regelmäßig Fahrzeuge bewegt, für den kann ein rotes Kennzeichen nach § 41 FZV wirtschaftlich sein — es ist allerdings an einen Betrieb mit entsprechender Zuverlässigkeit gebunden und nicht frei erhältlich.

Sparen Sie sich die Zulassungsstelle

Wir überführen Ihr Fahrzeug auf eigener oder fremder Achse — mit geklärtem Kennzeichen, geklärtem Versicherungsschutz und Zustandsprotokoll bei Abholung und Zustellung.